Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz. Abgekürzt TuS 03/25 Knittelsheim.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Knittelsheim.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ des § 52 Abs. 2 Nr. 4, 5, 13, 18, 21, Abgabenordnung. 

Der Verein hat die Aufgaben:

die kulturelle und sportliche Entwicklung seiner Mitglieder auf breitester Grundlage anzuregen und zu fördern, 

die Erforschung und die praktischen Aktivitäten in diesen Bereichen zu unterstützen und 

die Öffentlichkeit für den Vereinszweck zu sensibilisieren. 

Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden beispielsweise durch:

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen als Körper- und Geisteskultur, 

Förderung und Unterstützung von Sportlern & Sportlerinnen, 

Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen (Jugendarbeit), 

Förderung von Ausbildern und Betreuern in Aus- und Weiterbildungen, 

die betriebenen Sportarten in Theorie und Lehrtätigkeit zu verbreiten sowie die Praxis zu vertiefen und einen guten und fairen Stil zu erarbeiten und zu pflegen, 

Pflege des Brauchtums z.B. Theaterveranstaltungen 

Beratungs-, Weiterbildungs- und Aufklärungsaktionen in der Öffentlichkeit (z.B. Vereinszeitschrift/Webseiten), 

Zusammenarbeit mit Vereinen, Behörden und Organisationen aus ähnlich gelagerten Interessengebieten, 

Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum für den Vereinszweck und 

Pflege und Instandhaltung von Gebäuden und Sportanlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen gemäß § 21 dieser Satzung verteilt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 

Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und gegebenenfalls die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag des Antragstellers enthalten. 

Eine juristische Person (Verein, Abteilung, Organisation oder Gruppe) hat eine Auflistung seiner Mitglieder und gegebenenfalls eine aktuelle Kopie seiner Satzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu übersenden. 

Der Verein bietet eine Kalenderjahresmitgliedschaft an. Im Eintrittsjahr werden die Beiträge anteilig berechnet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet wie folgt:

durch freiwilligen Austritt, 

durch Streichung von der Mitgliederliste, 

durch Ausschluss aus dem Verein, 

durch den Tod des Mitgliedes; Auflösung der juristischen Person. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter bestimmten Fristen wie folgt:
Bis spätestens dem 15. Dezember eines Kalenderjahres zum 31.12 des Kalenderjahres. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags innerhalb von zwei Jahren zweimal in Verzug kommt. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 

Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und es darf somit nicht an Vereinsaktivitäten, wie Training, Sitzungen und Veranstaltungen teilnehmen. 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. 

Bei Austritt oder Ausschluss ist das bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins darf dessen angebotene Leistungen in Anspruch nehmen. Zusätzliche Bedingungen einzelner Abteilungen sind hierbei jedoch zu beachten. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen, zu fördern und aktiv bei der Pflege von Vereinsräumen und Material zu helfen. 

Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereinsveranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den Flyern und Heften des Vereins. Für bereits veröffentlichte Bild, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird.

§ 7 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt. 

Auf Antrag kann der Beitrag selbständig durch den 1. Vorsitzenden reduziert oder zeitlich begrenzt ausgesetzt werden (Details hierzu werden in der Beitragsordnung festgelegt). Das Mitglied sollte seine Beiträge möglichst per Einzugsermächtigung veranlassen. 

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. 

Das Mitglied ist verpflichtet seiner Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen. Der Verein fordert die Beiträge gemäß BGB-Regeln, insbesondere Fristen, wiederkehrende Zahlungen, bei Verzug direkt ein.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. 

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 2/5 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, per E-Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung über das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim oder die Rheinpfalz eingeladen. 

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

Bericht des 1. Vorstandes

Bericht der Abteilungsleiter

Geschäfts- und Kassenbericht

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Wahlen, soweit diese erforderlich sind

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Verschiedenes

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins setzt sich zusammen aus:

den stimmberechtigten Mitgliedern

dem Vorstand

den Kassenprüfern

den Abteilungsleitern

den Ehrenmitgliedern 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Wahl der Mitglieder des Vorstandes

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung

Wahl einer/es Ehrenvorsitzende/n, Diese/r hat nur eine repräsentative Stellung und darf für den Verein keine Rechtsgeschäfte tätigen. Diese/r erhält gleichzeitig die Ehrenmitgliedschaft im Verein. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. 

Jedes Mitglied das mindestens 18 Jahre alt ist hat eine Stimme. 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge nicht die Änderung der Satzung und/oder der Vorstandschaft betreffen und mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Geheime Abstimmungen muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und dem Vorstand Finanzen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. 

Der Vorstand ist den anderen Vereinsorganen gemäß § 666 BGB verpflichtet. 

Die Vorstandsmitglieder sind von der Bestimmung des § 181 BGB befreit.

Der geschäftsführende Vorstand

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
  • Vorstand Finanzen

Der erweiterte Vorstand

mindestesten 2, maximal jedoch 4 Beisitzern

Abteilungsleitern

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

§ 15 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Einberufung der Mitgliederversammlung 

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 

Erstellung eines Jahresberichtes, sowie die Buchführung 

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags 

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 

Berufung von Projektleitern 

Festlegung einer Vergütung der Tätigkeiten der Mitglieder/Projektleiter, sofern die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zulässt 

Festlegung und Durchführung aller fördernden, ausstattenden und unterstützenden Maßnahmen, die sich aus § 2 ergeben, soweit die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zulässt 

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 

Der Vorstand hat die Gesamtinteressen des Vereins zu vertreten und in dessen Wohle zu handeln

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. 

Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll mindestens eingehalten werden. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 17 Abteilungen des Vereins

Der Verein besteht aus den Abteilungen:

Fußball

Jugendfußball

Turnen / Breitensport

Liegenschaften

Veranstaltungen 

Jedes angebotene Sport- oder Kulturprogramm im Verein wird den einzelnen Abteilungen zugeordnet. 

Der Abteilungsleiter legt zusammen mit seinen Abteilungsmitgliedern mögliche zusätzliche Abteilungsgebühren fest und meldet diese der Vorstandschaft. 

Der Abteilungsleiter legt auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht der Aktivitäten vor und informiert über geplante Aktivitäten im nächsten Jahr.

§ 18 Disziplinäre Regelungen

Der Abteilungsleiter kann disziplinäre zeitliche Maßnahmen bis zu drei Monaten gegenüber einem Abteilungsmitglied aussprechen, wenn es gegen Bestimmungen oder Ordnungen des Abteilungssportes, Verhaltensrichtlinien, Ausbildung- oder Prüfungsrichtlinien verstoßen hat. Hierzu ist es zuvor jedoch notwendig, eine vorherige Anhörung und Zustimmung durch 2/3 des Vorstandes herbeizuführen. Die Vereinsmitgliedschaft, sowie deren Beitragspflicht bleiben hiervon unberührt. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.

Gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung verfehlen, Ehre oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen können Ordnungsstrafen verhängt werden. Solche sind Rügen, Spielsperren oder Disqualifikationen und Ausschluss aus dem Verein. Ordnungstrafen werden von dem 1. Vorsitzenden des Vereins ausgesprochen, der seine Befugnis jedoch im Einzelfall auf die zuständigen Abteilungsleiter übertragen kann. Der Ausschluss aus dem Verein ist davon ausgenommen, siehe § 5 Abs.4.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse. Die Protokolle werden vom Vorstand Öffentlichkeitsarbeit oder vom Versammlungsleiter unterschrieben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 20 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Gemäß dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten folgende Regelungen:

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, Betreuer und Ausbilder des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 ff. EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

§ 21 Wirtschafts- und Kassenprüfung

Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren zwei Prüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht dem Verein angehören. 

Die Prüfer sollen einmal jährlich die Kasse zu prüfen, zumindest im letzten Jahr des Zeitraumes des beantragten Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer beim Finanzamt gemäß §§ 51-68 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG. 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.

§ 22 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen. 

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

Wenn der Vorstand diese mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen hat, oder 

wenn dies von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden beschlussfähig ist. 

Der auflösende Verein hat seine Buchhaltung und Kassenprüfung gemäß dem folgenden Abs. 7 dem jeweiligen Verein zu übergeben. 

Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Knittelsheim zu, die es für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: Förderverein des Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz e.V. 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ 

Der Verein hat seinen Sitz in Knittelsheim. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz e. V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) in der jeweils gültigen Fassung zur Förderung des Sports, und zwar durch

die Erhebung von Beiträgen und Umlagen 

die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) 

die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für den Verein. 

Die Förderung kann durch zweckgebundenen Weitergabe von Mitteln an den Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten übernimmt und trägt für:

Beschaffung von Sport- u. Trainingsgeräten und Sportbekleidung 

Finanzierung von Wettkämpfen 

Finanzierung von Trainingslagern 

Finanzierung sonstiger sportlicher Aktivitäten 

Finanzierung für die Trainerausbildung 

Organisation und Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen für Trainer, Betreuer und sonstige Mitglieder 

Aufwandsentschädigungen für Trainer 

Erhalt und Unterhalt des Sport- und Trainingsgeländes 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. 

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Antragsablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 

Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und gegebenenfalls die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag des Antragstellers enthalten. 

Eine juristische Person (Verein, Abteilung, Organisation oder Gruppe) hat eine Auflistung seiner Mitglieder und gegebenenfalls eine aktuelle Kopie seiner Satzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu übersenden. 

Der Verein bietet eine Kalenderjahresmitgliedschaft an. Im Eintrittsjahr werden die Beiträge anteilig berechnet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet wie folgt:

durch freiwilligen Austritt 

durch Streichung von der Mitgliederliste 

durch Ausschluss aus dem Verein 

durch den Tod des Mitgliedes; Auflösung der juristischen Person 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter bestimmten Fristen wie folgt:
Bis spätestens dem 15. Dezember eines Kalenderjahres zum 31.12 des Kalenderjahres. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags innerhalb von zwei Jahren zweimal in Verzug kommt. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 

Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und es darf somit nicht an Vereinsaktivitäten, wie Training, Sitzungen und Veranstaltungen teilnehmen. 

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. 

Bei Austritt oder Ausschluss ist das bereitgestellte Vereinsmaterial unversehrt, umgehend und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 

Stimmrecht und Wählbarkeit: Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Mitglieder können auch in ihrer Abwesenheit in ein Vereinsamt gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zuvor schriftlich erklären. 

Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Bilder, Ton- und Videoaufnahmen von ihm anlässlich von Vereinsveranstaltungen auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht werden dürfen, sowie in den Flyern und Heften des Vereins. Für bereits veröffentlichte Bild, Ton- und Videoaufnahmen besteht das Veröffentlichungsrecht für den Verein auch weiter, wenn die Mitgliedschaft beendet wird.

§ 6 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt. 

Auf Antrag kann der Beitrag selbständig durch den 1. Vorsitzenden reduziert oder zeitlich begrenzt ausgesetzt werden (Details hierzu werden in der Beitragsordnung festgelegt). Das Mitglied sollte seine Beiträge möglichst per Einzugsermächtigung veranlassen. 

Das Mitglied ist verpflichtet seiner Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen. Der Verein fordert die Beiträge gemäß BGB-Regeln, insbesondere Fristen, wiederkehrende Zahlungen, bei Verzug direkt ein.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. 

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von mehr als 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden durch öffentliche Bekanntmachung über das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim eingeladen. Mitglieder die Außerhalb des Veröffentlichungsbezirkes wohnen werden schriftlich, falls sie ihre e-Mail-Adresse mitgeteilt haben per e-Mail, eingeladen. 

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll folgende Punkte enthalten:

Bericht des 1. Vorstandes

Geschäfts- und Kassenbericht

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Wahlen, soweit diese erforderlich sind

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Verschiedenes

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereines setzt sich zusammen aus:

den stimmberechtigten Mitgliedern

dem Vorstand

den Kassenprüfern 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Wahl der Mitglieder des Vorstandes

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied. 

Jedes Mitglied das mindestens 18 Jahre alt ist hat eine Stimme. 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge nicht die Änderung der Satzung und/oder der Vorstandschaft betreffen und mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Geheime Abstimmungen muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und dem Vorstand Finanzen. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt. 

Der Vorstand ist den anderen Vereinsorganen gemäß § 666 BGB verpflichtet. 

Die Vorstandsmitglieder sind von der Bestimmung des § 181 BGB befreit.

Der geschäftsführende Vorstand

  • 1. Vorsitzender
  • Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
  • Vorstand Finanzen

Der erweiterte Vorstand

mindestestens 1, maximal jedoch 3 Beisitzern

dem geschäftsführenden Vorstand

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

§ 14 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Einberufung der Mitgliederversammlung 

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 

Erstellung eines Jahresberichtes, sowie die Buchführung 

Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags 

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Festlegung einer Vergütung der Tätigkeiten der Mitglieder/Projektleiter, sofern die wirtschaftliche Lage des Vereins dies zulässt 

Festlegung und Durchführung aller fördernden, ausstattenden und unterstützenden Maßnahmen, die sich aus § 2 ergeben, soweit die wirtschaftliche Lage des Vereines dies zulässt 

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 

Der Vorstand hat die Gesamtinteressen des Vereins zu vertreten und in dessen Wohle zu handeln

§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. 

Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll mindestens eingehalten werden. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 16 Disziplinäre Regelungen

Gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung verfehlen, Ehre oder Vermögen des Vereins schädigen oder zu schädigen versuchen können Ordnungsstrafen verhängt werden. Solche sind Rügen, Spielsperren oder Disqualifikationen und Ausschluss aus dem Verein. Ordnungsstrafen werden von dem 1. Vorsitzenden des Vereins ausgesprochen, der seine Befugnis jedoch im Einzelfall auf die zuständigen Abteilungsleiter übertragen kann. Der Ausschluss aus dem Verein ist davon ausgenommen, siehe § 5 Abs.4.

§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll durch den vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer anzufertigen. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse. Die Protokolle werden vom Vorstand Öffentlichkeitsarbeit oder vom Versammlungsleiter unterschrieben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 18 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Gemäß dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten folgende Regelungen:

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Die Vereins- und Organsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

Bei Bedarf können Vereins- und Organsämter, Betreuer und Ausbilder des Vereines im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 ff. EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 

§ 19 Wirtschafts- und Kassenprüfung

Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren zwei Prüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht dem Verein angehören. 

Die Prüfer sollen einmal jährlich die Kasse zu prüfen, zumindest im letzten Jahr des Zeitraumes des beantragten Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer beim Finanzamt gemäß §§ 51-68 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG. 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.

§ 20 Auflösen des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereines” stehen. 

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

Wenn der Vorstand diese mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen hat, oder

wenn dies von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden beschlussfähig ist. 

Der auflösende Verein hat seine Buchhaltung und Kassenprüfung gemäß dem folgenden Abs. 7 dem jeweiligen Verein zu übergeben. 

Bei Auflösung der Körperschaft Förderverein des Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz e.V oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft Turn- und Sportverein 03/25 Knittelsheim/Pfalz e.V zu, der es für sportliche Zwecke zu verwenden hat.